Satzung

aktuelle Fassung vom 06.09.24

S A T Z U N G

der Fachgesellschaft Aktivierend-rehabilitative Altenhilfe e.V. (FARA)

Präambel/Ziele

Die Fachgesellschaft Aktivierend-rehabilitative Altenhilfe (FARA) setzt sich dafür ein, dass Menschen

mit Unterstützungsbedarf, die mit ihren speziellen körperlichen und/oder kognitiven Einschränkungen

und ihre Bezugspersonen die erforderliche Hilfe durch ‚Aktivierend-rehabilitative‘ Maßnahmen der

Altenhilfe und Begleitung erhalten, um ihren Lebensalltag selbstbestimmt zu gestalten. Die bereits in

einer Akutbehandlung im Krankenhaus begonnene „Aktivierend-therapeutische Pflege“

gemeinsam mit der bedarfsorientierten Therapie kann fortgeführt (aber nicht ersetzt werden)

und demnach auch Pflegebedürftigkeit in der Altenhilfe weiterhin verringert werden.“

I. Name, Sitz, Geschäftsjahr

§1

(1) Der Verein führt den Namen Fachgesellschaft Aktivierend-rehabilitative Altenhilfe. Er wird in das

Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.".

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(1) (2) (3) (4) II. Vereinszweck

§ 2

Der Verein mit Sitz in (Ortsangabe entsprechend § 1 Absatz 2) verfolgt ausschließlich und

unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der

Abgabenordnung.

Aktivierend-rehabilitative Altenhilfe (ARA) wird bei Menschen mit Unterstützungs-,

Betreuungs- und Rehabilitationsbedarf im ambulanten Sektor und in der Langzeitpflege

durchgeführt und geht über die Inhalte der angeleiteten, beruflichen und akademischen

Ausbildungen der Berufe, die in einem multiprofessionellen rehabilitativen Team (MPRT)

arbeiten, hinaus. Sie hat das Ziel, die individuell optimalen Lebensbereiche (Mobilität,

Kognitive und kommunikative Fähigkeiten, die Selbstversorgung sowie den Umgang mit

kranheitsspezifischen/therapiebedingten Anforderungen, der Gestaltung des Alltagslebens

und der sozialen Kontakte) wie diese vor der aktuellen Verschlechterung bestanden haben,

wieder zu erreichen.

Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der

öffentlichen Gesundheitspflege, die Förderung von Wissenschaft und Forschung und die

Förderung der Bildung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen

Gesundheitspflege, insbesondere durch Verbesserung der Zusammenarbeit sowie(5) (1) (2) Stärkung der Gesundheitswirtschaft und einer zukunftssicheren

Gesundheitsversorgung der Bürger durch gegenseitigen Wissensaustausch und

Wissenstransfer auf dem Gebiet der Aktivierend-rehabilitativen Altenhilfe (FARA) mit

dem Ziel der Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse.

b) Beraten, Anstoßen, Begleiten und Evaluieren von neuen Entwicklungen und

fachbereichsbezogener Forschung in der Zusammenarbeit der verschiedenen Berufe

des MPRT, insbesondere solcher mit Bezug zur Versorgung der Bürger mit

wissenschaftlich begründeten Gesundheitsleistungen.

c) d) Informieren und beraten von Gremien in Politik und Gesellschaft

Vertreten des Konzeptes der Aktivierend-rehabilitativen Altenhilfe in sozialen,

gesundheitspolitischen und gesellschaftlichen Gremien.

e) Sicherung eines bundeseinheitlichen Qualitätsniveaus durch Mitwirkung bei der

Bearbeitung und Realisierung insbesondere von Gesetzen, Verordnungen,

Satzungen, Empfehlungen und Richtlinien auf dem Gebiet der Aktivierend-

rehabilitativen Altenhilfe.

f) Initiieren, Mitwirken und Fördern von pflege- und therapeutisch- wissenschaftlichen

und gesundheitsfördernden wissenschaftlichen Projekten, z. B. Leitlinien im

Einvernehmen mit der AWMF.

Hierzu wird die Fachgesellschaft insbesondere:

a) inhaltliche Impulse zur Weiterentwicklung der Aktivierend- rehabilitativen Altenhilfe,

eine Vernetzung von denen in der Aktivierend- rehabilitativen Altenhilfe tätigen

Mitarbeitern aktiv fördern.

b) die bundesweite Implementierung der Aktivierend- rehabilitativen Altenhilfe in

Theorie, Praxis und in der Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie universitäre Ausbildung

anregen und fördern.

c) Online oder präsenzbezogene Kongresse und Tagungen im Rahmen der

Öffentlichkeitsarbeit unterstützen und organisieren sowie die Herausgabe einer

Fachzeitschrift (auch digital möglich) verantworten.

d) Positionspapiere und Statements verfassen.

e) Sachverständigen– und Gutachtertätigkeit durch Vereinsmitglieder anbieten mit

Organisationen, Verbänden und Interessensgruppen zusammenarbeiten, die den

Vereinszweck fördern bzw. unterstützen.

f) kontinuierliche Qualitätsentwicklung und -sicherung der Aktivierend- rehabilitativen

Altenhilfe fördern.

g) fachliche Beratung von Institutionen der Aus-, Fort- und Weiterbildung zur

Aktivierend- rehabilitativen Altenhilfe.

Gemeinnützigkeit und Verwendung finanzieller Mittel

§ 3

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, und Veranstaltungen erbracht.(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch

Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe

Vergütungen begünstigt werden.

(4) Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

(5) Über Mittel, die durch die Tätigkeit im Auftrag des Vereins erwirtschaftet werden, behält sich

der Vorstand über deren Verwendung von Fixkosten sowie über Beträge, die unter 200€

liegen, die Entscheidung vor.

(6) Der Vorstand kann ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitglieder Vergütungen im Sinne des §

3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz für Leistungen zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke

des Vereins im Rahmen der Finanzmittel des Vereins gewähren.

III. Mitgliedschaft

Arten der Mitgliedschaft / Mitgliedsbeitrag

§ 4

(1) Der Verein besteht aus

a. ordentlichen Mitgliedern,

b. fördernden Mitgliedern (juristische Personen, Einzelpersonen),

c. Ehrenmitgliedern

(2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im MPRT arbeitet, die die

Grundlagen und die Fragestellungen der Aktivierend-rehabilitativen Altenhilfe in Theorie

und/oder Praxis vertritt, verfolgt und/oder bereit ist, sich an der Weiterentwicklung zu

beteiligen.

(3) Um die Ziele des Vereins zu unterstützen, kann jede natürliche oder juristische Person

Fördermitglied des Vereins werden. Sie hat kein Stimmrecht.

(4) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann einer Person die Ehrenmitgliedschaft

angetragen werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben kein

Stimmrecht.

(5) Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der

Mitgliederversammlung bestimmt. Der Mitgliedsbeitrag ist auch im Jahr des Beitritts in voller

Höhe zu zahlen. Ermäßigungen können von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 5

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an

gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und

Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere

unaufgefordert, regelmäßig im Januar eines Jahres seine Jahresmitgliedsbeiträge zuleisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu

unterstützen.

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

§ 6

(1) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Die

neuen Mitglieder werden in der folgenden Mitgliederversammlung genannt.

(2) Ablehnungen sind aktenkundig zu machen und dem Antragsteller schriftlich bekannt zu geben.

Gegen die Ablehnung kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist

innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung schriftlich beim Vorstand einzulegen. Der

Vorstand kann der Beschwerde abhelfen, andernfalls entscheidet über sie die nächste

ordentliche Mitgliederversammlung.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.

(4) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum

Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(5) Eine Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge ist ausgeschlossen.

(6) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein

ausgeschlossen werden, wenn es

a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender

Weise schädigt oder

b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist

und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die

Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der

Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen.

Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

(7) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile

des Vereinsvermögens.

Organe des Vereins

§ 7

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

(1) (2) Vorstand

§ 8

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister

sowie maximal zwei Beisitzer, die alle stimmberechtigt sind.

Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils allein.(3) Der Schatzmeister leitet das Sekretariat des Vereins und führt die laufenden Geschäfte. Er

sorgt für einen reibungslosen Ablauf der Verwaltung. Er führt das Mitgliederverzeichnis und

übt die Ämter des Schriftführers und des Schatzmeisters aus.

(4) Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle

Einnahmen und Ausgaben. Er erstattet darüber bei der ordentlichen Mitgliederversammlung

Bericht.

(5) Die Mitglieder des Vorstands bleiben solange im Amt, bis eine ordnungsgemäße Neuwahl

erfolgt ist.

Aufgaben des Vorstands

§ 9

Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner

Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen

einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

b) c) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des

Jahresberichts,

d) die Aufnahme neuer Mitglieder und

e) die Bildung von Arbeitsgruppen.

(1) (2) (3) (4) Bestellung des Vorstands

§ 10

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren

einzeln und jährlich versetzt gewählt.

Zur Durchführung der Wahl kann der abzulösende Vorstand einen bis maximal drei Mitglieder für

den Wahlausschuss auswählen. Sie bestimmen unter sich einen Wahlleiter. Dieser leitet den

Wahlvorgang, zählt die Stimmen aus, gibt das Wahlergebnis bekannt und nimmt die Annahme-

oder Ablehnungserklärung des gewählten Mitglieds entgegen. Für die Gründungsveranstaltung

erklärt sich ein Mitglied als Wahlleiter bereit.

Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im

Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige nach

Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des

Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die

Mitgliederversammlung in den Vorstand zu berufen.Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

§ 11

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen

Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll

eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend

sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen

(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer zu

unterschreiben.

(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung

§ 12

(1) Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung

einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen

und unter Angabe der Tagesordnung per Mail. Sie gilt nach Absendung mit Lesebestätigung als

zugegangen.

(2) Mitgliederversammlungen können in Präsenz oder Online durchgeführt werden.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden unter Einhaltung einer Ladungsfrist von

mindestens 5 Wochen einberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält, oder wenn

mindestens 1/3 der Mitglieder - unter Angabe von Tagesordnungspunkten - es fordert.

(4) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens drei Wochen

vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung

beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom

Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt

werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden

Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der

Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

(5) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des

Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied kann

maximal von bis zu 4 anderen Mitgliedern bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung gilt nur

für Tagesordnungspunkte, die mit der Einladung übersandt wurden und nur für jeweils eine

Mitgliederversammlung.

(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der

erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(7) Für die Änderung der Vereinssatzung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder

erforderlich.

(8) Es wird offen abgestimmt, es sei denn, ein Mitglied fordert auf Antrag eine geheime Abstimmung.

(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll kann

von allen Mitgliedern eingesehen werden.

(10) Das Protokoll wird von einem Vorstandsmitglied geschrieben und vom entsprechenden

Protokollanten unterzeichnet.Aufgaben der Mitgliederversammlung

§ 13

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Sie ist insbesondere zuständig für

a) die Wahl des Vorstands

b) die Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenberichts des Vorstands

c) die Entlastung des Vorstandes

d) Satzungsänderungen

e) die Auflösung des Vereins

f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern

g) die Festsetzung und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge

h) die Abweichung von in der Satzung festgelegten Wahlperioden

Übergangsregelung

§ 14

Bei Inkrafttreten dieser Satzung gelten folgende Übergangsregelungen:

1. 2. Bei der ersten Wahl nach Verabschiedung der Satzung werden der Vorstand von der

Mitgliederversammlung in entsprechender Anwendung des § 10 gewählt.

Die erste Amtszeit des Vorsitzenden beträgt 4 Jahre, des Stellvertreters 3 Jahre sowie des

Schatzmeisters 2 Jahre, damit der die einzelnen Mitglieder des Vorstands zukünftig jährlich

versetzt gewählt werden können.

Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

§ 15

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter

gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine

anderen Personen beruft.

(2) Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der

Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere

steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und

Forschung, des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege

sowie der Bildung.

(3) Der Beschluss über die künftige Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des

zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

(4) (5) Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückgewähr der bisherigen Leistungen

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit

entzogen wurde.Inkrafttreten

§ 16

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 13.6.2023 in Hamburg beschlossen.

Die Änderungen in §6 (2) wurden auf der Fortsetzungsgründungsveranstaltung am 06.09.2024

beschlossen.

Hamburg, den 06.09.2024

Friedhilde Bartels

Vorsitzende Vorstand

Fachgesellschaft Aktivierend-rehabilitative Altenhilfe e.V. (FARA)

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