Stellungnahme vom 10.06.2026
Rehabilitation vor Pflege sichern –
FARA fordert fachliche Folgenprüfung der Reformvorschläge zur Pflegeversicherung
Fachgesellschaft warnt vor unbeabsichtigten Folgen für Prävention, Selbstständigkeit und Teilhabe älterer Menschen
Die Fachgesellschaft Aktivierend-rehabilitative Altenhilfe e.V. (FARA) sieht die im Frühjahrsgutachten 2026 des Sachverständigenrats Wirtschaft formulierten Reformvorschläge zur Sozialen Pflegeversicherung mit fachlicher Sorge. Der Sachverständigenrat schlägt unter anderem vor, den Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung durch höhere Schwellenwerte zu begrenzen, den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI abzuschaffen und den Leistungszuschlag zur Begrenzung stationärer Eigenanteile nach § 43c SGB XI wieder zu streichen. Ziel der Vorschläge ist eine Dämpfung des Ausgabenanstiegs und eine generationengerechtere Finanzierung der Pflegeversicherung. (Sachverständigenrat Wirtschaft 2026)
Die FARA erkennt den Reformbedarf der Pflegeversicherung ausdrücklich an. Angesichts des demografischen Wandels, steigender Pflegeprävalenzen, wachsender Ausgaben und begrenzter Fachkräfteressourcen ist eine Weiterentwicklung des Systems notwendig. Entscheidend ist jedoch, dass finanzpolitische Reformen nicht unbeabsichtigt jene Strukturen schwächen, die Pflegebedürftigkeit vermeiden, verzögern oder in ihrem Verlauf abmildern können. (Sachverständigenrat Wirtschaft 2026; Kuhlmey & Budnick 2024; OECD 2025)
Aus Sicht von FARA muss der Grundsatz „Rehabilitation vor Pflege“ bei jeder Reform der Pflegeversicherung handlungsleitend bleiben. Aktivierend-rehabilitative Altenhilfe zielt darauf, Selbstständigkeit, Mobilität, Wahrnehmung, Kommunikation, Alltagskompetenz und soziale Teilhabe älterer Menschen zu erhalten oder zurückzugewinnen. Sie versteht Pflege und Unterstützung nicht allein als Versorgung bestehender Defizite, sondern als Förderung vorhandener Ressourcen und Entwicklungsmöglichkeiten. (FARA 2026) Dies bedeutet rehabilitative Pflege vor passiver Pflege/Versorgung.
Der Sachverständigenrat weist selbst darauf hin, dass die pflegerische Versorgung systematisch um präventive Ansätze ergänzt werden sollte. Prävention soll danach dazu beitragen, den Eintritt von Pflegebedürftigkeit zu verringern, Pflegebedürftigkeit zeitlich zu verzögern und den Übergang in schwerere Pflegegrade zu begrenzen. Als wirksam werden unter anderem körperliche und kognitive Aktivität, soziale Teilhabe und gesundheitsförderliche Ernährung benannt. (Sachverständigenrat Wirtschaft 2026; Kuhlmey & Budnick 2024)
Internationale Forschung stützt diese Richtung. Präventive Hausbesuche werden als Instrument beschrieben, um Autonomie und Selbstständigkeit älterer Menschen zu unterstützen und Risiken wie funktionelle Verschlechterung oder Heimeinzug frühzeitig zu adressieren. Studien zu multiprofessionellen präventiven Hausbesuchen untersuchen insbesondere Lebensqualität, Mortalität und die Situation selbstständig lebender älterer Menschen. (Bannenberg et al. 2021; Liimatta et al. 2019)
Auch die OECD betont, dass gesünderes Altern, Reablement, integrierte Versorgung und wohnortnahe Unterstützungsstrukturen zentrale Bausteine einer zukunftsfähigen Langzeitpflege sind. Prävention und Community Care sind demnach nicht nur sozialpolitisch, sondern auch gesundheitsökonomisch relevant, weil sie dazu beitragen können, spätere intensive Versorgungsbedarfe zu vermeiden oder hinauszuzögern. (OECD 2025)
Vor diesem Hintergrund bewertet die FARA insbesondere die vorgeschlagene Abschaffung des Entlastungsbetrags kritisch. Der Sachverständigenrat begründet diesen Vorschlag mit Überschneidungen zu Pflegesachleistungen, bürokratischem Aufwand und Zweifeln an der Zielgenauigkeit. Aus fachlicher Sicht ist jedoch zu prüfen, ob der Entlastungsbetrag – bei geeigneter Weiterentwicklung – nicht gerade niedrigschwellige Hilfen ermöglicht, die Alltagskompetenz, soziale Teilhabe, häusliche Stabilität und Angehörigenentlastung unterstützen können. (Sachverständigenrat Wirtschaft 2026; IGES 2022; Klie 2022)
Die FARA warnt davor, frühe Unterstützungsleistungen pauschal als wenig zielgenau zu bewerten, ohne ihre mögliche präventive und rehabilitative Funktion systematisch zu untersuchen. Gerade in frühen Phasen von Unterstützungs- und Pflegebedarf bestehen häufig Potenziale zur Stabilisierung, Aktivierung und Teilhabeförderung. Werden diese Potenziale zu spät erkannt oder nicht finanziert, kann sich Pflegebedürftigkeit verfestigen oder beschleunigen. Diese Aussage ist keine unmittelbare Wirkungsbehauptung zur Abschaffung einzelner Leistungen, sondern eine fachliche Ableitung aus der Evidenz zu Prävention, Reablement und Selbstständigkeitserhalt. (Kuhlmey & Budnick 2024; OECD 2025; Bannenberg et al. 2021; Liimatta et al. 2019)
Für Deutschland liegen bislang keine belastbaren Studien vor, die einen direkten Zusammenhang zwischen niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten und der Stabilisierung von Pflegegraden nachweisen. Allerdings zeigen nationale und internationale Untersuchungen, dass präventive Hausbesuche, wohnortnahe Unterstützungsangebote, wenn Reablement-Konzepte, aktivierende und rehabilitative Versorgung zur Erhaltung von Selbstbestimmung und Selbstständigkeit, Alltagskompetenz und Teilhabe beitragen können. Vor diesem Hintergrund erscheint es fachlich plausibel, dass niedrigschwellige Unterstützungsangebote auch einen Beitrag zur Verzögerung von Pflegebedürftigkeit und zur Stabilisierung von Pflegeverläufen leisten können. Dieser Zusammenhang sollte künftig systematisch untersucht werden.
Auch die Begrenzung des Zugangs zu Pflegeleistungen durch höhere Schwellenwerte muss aus Sicht der FARA sorgfältig geprüft werden. Wenn Menschen mit beginnenden Einschränkungen später Unterstützung erhalten, kann dies dazu führen, dass präventive, therapeutische und aktivierende Erfolgsansätze weniger früh einsetzen. Dies betrifft insbesondere Pflegegrad 1 und die Übergänge in höhere Pflegegrade. Der Sachverständigenrat stellt zwar finanzielle Entlastungseffekte dar, eine differenzierte Folgenabschätzung für Rehabilitation, Prävention, Angehörigenbelastung und Lebensqualität älterer Menschen ist jedoch erforderlich. (Sachverständigenrat Wirtschaft 2026)
Für die stationäre Altenhilfe sieht die FARA ebenfalls Prüfbedarf. Die Abschaffung des Leistungszuschlags nach § 43c SGB XI würde nach Darstellung des Sachverständigenrats die Eigenbeteiligung erhöhen und kommunale Hilfe-zur-Pflege-Systeme stärker belasten. Aus Sicht der FARA muss ergänzend betrachtet werden, ob steigende Eigenanteile Auswirkungen auf den Zeitpunkt des Heimeinzugs, die gesundheitliche Situation bei Aufnahme, die Inanspruchnahme rehabilitativer Angebote und die Belastung von Angehörigen haben können. Diese Zusammenhänge sind fachlich plausibel, müssen aber empirisch genauer geprüft werden. (Sachverständigenrat Wirtschaft 2026)
Die FARA fordert daher einen verbindlichen „Rehabilitation-vor-Pflege-Check“ für alle Reformmaßnahmen der Pflegeversicherung. Dabei sollte vor einer gesetzlichen Umsetzung systematisch geprüft werden, welche Folgen geplante Änderungen für Prävention, Rehabilitation, Aktivierung, Teilhabe, häusliche Versorgung, Angehörigenentlastung, stationäre Versorgung und kommunale Sozialhilfeträger haben.
Da ein jeder - auch ältere Menschen - über Rehabilitationspotenzial verfügen, könnte ein solcher Check insbesondere klären:
- ob rehabilitative Potenziale früher oder später erkannt werden,
- ob Selbstständigkeit und Mobilität gestärkt oder geschwächt werden,
- ob und wie soziale Teilhabe/Partizipation und Alltagskompetenz erhalten bleiben,
- ob häusliche Versorgung stabilisiert oder destabilisiert wird,
- ob Angehörige stärker belastet werden,
- ob kommunale Sozialhilfeträger zusätzliche Aufgaben und Kosten übernehmen müssen,
- ob kurzfristige Einsparungen langfristige Folgekosten im Pflege- und Gesundheitswesen auslösen können.
Die FARA plädiert nicht für ein unverändertes Weiter-so. Vielmehr braucht die Pflegeversicherung eine Reform, die Finanzierung, Fachlichkeit und Teilhabe zusammendenkt. Aus Sicht der Fachgesellschaft sollten Leistungen nicht pauschal gestrichen, sondern gezielter auf Prävention, Reablement, Aktivierung, Rehabilitation und Teilhabe/Partizipation ausgerichtet werden. Dazu gehören bessere Koordination in der ambulanten Pflege, multiprofessionelle Zusammenarbeit, quartiersnahe Unterstützungsstrukturen und Konzepte, die ältere Menschen befähigen, möglichst lange selbstbestimmt zu leben. (IGES 2022; Büscher et al. 2022; Hegedüs et al. 2022; OECD 2025)
„Eine zukunftsfähige Pflegeversicherung darf nicht erst dann reagieren, wenn Selbstständigkeit bereits verloren gegangen ist. Sie muss ältere Menschen frühzeitig darin unterstützen, vorhandene Fähigkeiten zu erhalten, wiederzugewinnen und am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben“, erklärt die FARA.
Die Fachgesellschaft fordert das Bundesministerium für Gesundheit, die Länder, Pflegekassen und den Gesetzgeber auf, die Reformdiskussion um eine systematische Folgenabschätzung für Rehabilitation, Prävention und Teilhabe/Partizipation zu ergänzen. Kurzfristige Ausgabenkürzungen dürfen nicht dazu führen, dass aktivierend-rehabilitative Altenhilfe geschwächt und spätere Pflegebedürftigkeit verstärkt wird.
Über die FARA
Die Fachgesellschaft Aktivierend-rehabilitative Altenhilfe e. V. (FARA) setzt sich für die Weiterentwicklung aktivierender und rehabilitativer Konzepte in der Altenhilfe ein. Im Mittelpunkt stehen die Erhaltung und Wiedergewinnung von Selbstbestimmung und Selbstständigkeit, Mobilität, Wahrnehmung, Kommunikation, Alltagskompetenz und sozialer Teilhabe älterer Menschen. Die FARA fördert multiprofessionelle Ansätze und versteht sich als fachliche Ansprechpartnerin für Fragen der aktivierend-rehabilitativen Altenhilfe.
Hamburg, den 10.06.2026
Susanne Klein
Mitglied Vorstand FARA e.V.
Stellungnahme vom 05.10.2025
Abschaffung des Pflegegrades 1
Die Fachgesellschaft Aktivierende-rehabilitative Altenhilfe e.V. (FARA) sieht die geplante Abschaffung des Pflegegrades 1 mit großer Sorge. Die Anforderungen, die dann zwangsläufig auf die Angehörigen zukommen würden, sind im Sinne des Betroffenen, der Gesellschaft und der Finanzierung nicht zielführend!
1. Bedeutung des Pflegegrades 1
Der Pflegegrad 1 stellt für viele Betroffene die erste Schwelle dar, um Zugang zu Unterstützungs- und Entlastungsleistungen zu erhalten. Er ermöglicht frühzeitige Hilfen, die nicht erst bei fortgeschrittener Pflegebedürftigkeit greifen, sondern bereits in einem Stadium, in dem Prävention und Rehabilitation besonders wirksam sind. Gerade in diesem frühen Stadium können durch aktivierend-rehabilitative Ansätze erhebliche positive Effekte:
- der Selbstständigkeit und Teilhabe incl. der Selbstbestimmung
- der Stabilisierung vorhandener Alltagskompetenzen und der Wiedererlangung bereits geschwächter Selbsthilfekompetenzen
- einer Verzögerung oder sogar Vermeidung des Fortschreitens von Pflegebedürftigkeit
- bei der Entlastung pflegender Angehöriger
erzielt werden.
Die Abschaffung dieser Zugangsstufe verhindert, dass Menschen früh- und rechtzeitig die notwendigen rehabilitativen Hilfe- und Unterstützungsleistungen erhalten. Das Risiko der Verschärfung einer größeren Pflegebedürftigkeit, die dann zu höheren Kosten und Belastungen im Gesundheits- und Pflegesystem führt ist gegeben.
2. Widerspruch zu Leitlinien der Pflege- und Gesundheitspolitik
Seit langem gilt der Grundsatz „Rehabilitation vor Pflege“ und „ambulant vor stationär“ – wird in der Praxis jedoch oft nur unzureichend umgesetzt. Gerade der Pflegegrad 1 ist ein Instrument, diesen Grundsatz realistisch mit aktivierend -rehabilitativen Leben zu füllen, da er den Zugang zu präventiven und demnach und somit besonders zu rehabilitativen Maßnahmen eröffnet, bevor eine stationäre Versorgung erforderlich wird. Eine Abschaffung widerspricht damit nicht nur den politischen Leitlinien, sondern auch den Zielen einer Aktivierend-rehabilitativen Altenhilfe (ARA).
3. Gefahr einer defizitorientierten Altenhilfe
Die FARA weist grundsätzlich darauf hin, dass eine rein defizitorientierte Altenhilfe, die dann auch noch erst bei höheren Pflegegraden greift, nicht zeitgemäß ist und in eine sehr viel höhere Pflegebedürftigkeit führt.
Altenhilfe (Pflege und Therapie) ist immer ressourcenorientiert zu gestalten:
- durch die Förderung motorischer, kognitiver, sozialer und kommunikativer Fähigkeiten.
- durch die Einbindung multiprofessioneller Teams (Pflege, Therapie, Medizin, Sozialarbeit, Ehrenamtliche und vor allem Angehörige).
- durch individuelle, biografieorientierte Unterstützung.
Die Abschaffung des Pflegegrades 1 gefährdet diesen ressourcenorientierten Ansatz und führt zu einer Rückkehr in eine reine ‚passive Versorgung‘, anstatt Alltagskompetenzen und Lebensqualität zu stärken.
4. Konsequenzen für Betroffene und Angehörige
Für viele Menschen ist der Pflegegrad 1 die Grundlage, um niedrigschwellige Hilfen wie Beratung, Entlastungsleistungen oder aktivierende und/oder rehabilitative Angebote zu finanzieren. Stellungnahme Abschaffung Pflegegrad 1
Ein Wegfall würde bedeuten:
- Betroffene verlieren den Zugang zu präventiven und rehabilitativen Leistungen.
- Zu- und Angehörige werden stärker belastet, ohne Anspruch auf Entlastungsleistungen. Außerdem können sie einen aktivierend-rehabilitativen Ansatz nicht verfolgen, weil sie nicht entsprechend qualifiziert sind.
- Die Inanspruchnahme von Hilfen erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt und demnach und somit in einem deutlich schlechteren Gesundheitszustand des Betroffenen.
Dies widerspricht dem Prinzip der nachhaltigen Altenhilfe und ist weder aus humanitärer noch aus ökonomischer Sicht sinnvoll.
5. Forderungen der FARA
Die Fachgesellschaft Aktivierend-rehabilitativer Altenhilfe e.V. (FARA) fordert:
- Erhalt des Pflegegrades 1 als niedrigschwelligen Zugang zu Leistungen.
- Ausbau präventiver und rehabilitativer Strukturen im ambulanten und stationären Bereich.
- Verbindliche Implementierung aktivierend-rehabilitativer Konzepte (ARA) in die Regelversorgung.
- Stärkung multiprofessioneller Teams und gezielte Qualifizierung der Mitarbeitenden und der Angehörigen in rehabilitativen Pflege- und Therapiekonzepten.
- Finanzielle Absicherung dieser Leistungen durch die Pflegeversicherung, um Verschlechterungen des Gesundheitszustands vorzubeugen und um Langzeitkosten zu reduzieren.
Fazit
Die Abschaffung des Pflegegrades 1 wäre ein Rückschritt für eine moderne, präventive und ressourcenorientierte Altenhilfepolitik. FARA plädiert stattdessen für den Ausbau niedrigschwelliger Unterstützungsangebote und die konsequente Umsetzung des Grundsatzes „Rehabilitation in der Altenhilfe“.
Stellungnahmen vom 15.04.2025
Weiterbildung Geriatrie und Gerontopsychiatrie
Stellungnahme der Fachgesellschaft FARA zum Entwurf der Weiterbildung Geriatrie und Gerontopsychiatrie der Pflegekammer NRW
Die Fachgesellschaft FARA begrüßt das Bestreben der Pflegekammer NRW, eine differenzierte und zukunftsfähige Weiterbildung in den Bereichen Geriatrie und Gerontopsychiatrie anzubieten. Gleichzeitig möchten wir im Sinne der Qualitätssicherung und in Hinblick auf die fachlich gebotene Trennung zwischen geriatrischer und gerontopsychiatrischer Versorgung auf mehrere kritischen Punkte und Optimierungspotenziale hinweisen.
1. Klare begriffliche Trennung von Geriatrie und Gerontopsychiatrie erforderlich.
Im vorliegenden Entwurf der Pflegekammer NRW erfolgt eine konzeptionelle und inhaltliche Vermischung der Fachbereiche Geriatrie und Gerontopsychiatrie. Aus Sicht der Fachgesellschaft FARA ist es aus fachlicher Perspektive unabdingbar, die beiden Disziplinen begrifflich und curricular eindeutig voneinander zu trennen:
- Geriatrie beschreibt die interdisziplinäre Diagnostik und Therapie hochaltriger Menschen mit komplexen somatischen, funktionellen und sozialen Einschränkungen in einem Krankenhaus- oder Rehabilitationsbereich
- Gerontopsychiatrie hingegen fokussiert die Diagnostik und Therapie psychischer Erkrankungen im Alter, insbesondere Demenz, Depression, Delir und Angststörungen.
Diese fachliche Trennung ist nicht nur inhaltlich geboten, sondern spiegelt sich auch im Zercur®-Curriculum sowie im Rahmenausbildungsplan der generalistischen Pflegeausbildung (nach §53 PflBG) wider. Eine Vermischung kann zu einer unklaren und missverständlichen Profilschärfung der Weiterbildung führen und die notwendige Expertise in beiden Bereichen verwässern.
Empfehlung: Entweder zwei getrennte Weiterbildungen (Geriatrie / Gerontopsychiatrie) oder eine modulare Struktur mit klar definierten, trennscharfen Schwerpunkten.
2. Fachlich-inhaltlicher Abgleich mit dem Zercur®-Curriculum: Fehlende und überladene Bereiche
Ein Vergleich mit dem Zercur®-Curriculum (gültig ab 01.01.2025) zeigt folgende Diskrepanzen:
- Mobilität, Selbstpflege, Kontinenz, Ernährung, Hautpflege, Wundversorgung, Schmerz und Polypharmazie sind im Zercur-Curriculum als dedizierte Handlungsschwerpunkte klar verortet und differenziert – in der Weiterbildung der Pflegekammer NRW fehlen teils diese Spezifizierungen oder werden oberflächlich integriert.
- Das Modul „Fallsteuerung in hochkomplexen Pflegesituationen“ (GGP F1) übernimmt zahlreiche Inhalte zur geriatrischen Komplexität, bleibt aber vage in Bezug auf die spezifischen geriatrischen Syndrome wie Delir, Frailty oder Sarkopenie.
- Die gerontopsychiatrische Perspektive – insbesondere differenzierte psychiatrische Krankheitsbilder (z. B. Demenzdifferenzialdiagnosen, affektive Störungen, Schizophrenie im Alter) – wird nicht ausreichend fachlich ausgearbeitet. Zwar werden kommunikative und multiprofessionelle Aspekte gestreift, jedoch fehlt eine systematische Herleitung psychopathologischer Symptome und therapeutischer Ansätze.
- Die Rehabilitation und aktivierend- therapeutische Pflege findet im Zercur®-Curriculum eine explizite Verankerung, während sie im Entwurf der Pflegekammer NRW zwar implizit anklingt, aber nicht als eigenständiges Lernziel mit Transferleistungen behandelt wird.
- Im Fachmodul GGP F2 kommt die Anwendung und das Lernen von praktischen Handlings zu kurz. Die Anwendung einelner aufgeführter Konzepte können nicht durch Selbststudium erlernt werden
- Empfehlung: Curriculare Nachschärfung durch gezielte Integration geriatriespezifischer Syndrome, Aktivierungskonzepte, multipler Morbidität sowie differenzierter gerontopsychiatrischer Krankheitsbilder mit therapeutischen Konsequenzen. Praxisrelevante Anwendungen sollte in Präsenz stattzufinden.
3. Ein geriatrischer Patient (DGG, DGGG, BVG 2008) ist definiert.
- Der Begriff der Geriatrie wird missverständlich für Pflegeempfangende (SGB XI) genutzt. Die Anwendung von Pflege und Therapie in der Geriatrie ist über den OPS 8-550 als Aktivierend-therapeutische Pflege in einem Multiprofessionellen Team beschrieben und ist abrechnungsrelevant. Es handelt sich um geriatrische Patienten, nicht um Pflegeempfangende im Sinne von SGB XI.
Empfehlung: Der Fachbereich Geriatrie weiterhin entsprechend des SGB V zu benutzen und von geriatrischen Patienten sprechen/schreiben. Eine anderweitige Nutzung dieser Definition kann irreführend sein.
4. Bezug zur generalistischen Pflegeausbildung (gemäß Rahmenausbildungsplan nach §53 PflBG)
Ein zukunftsfähiges Weiterbildungscurriculum muss auf den Kompetenzen der generalistischen Pflegeausbildung aufbauen. Ein Abgleich mit dem aktuellen Rahmenausbildungsplan (1. Aktualisierung 2024) zeigt:
- Die dort verankerten Prinzipien wie Pflegeprozessverantwortung, reflexive Praxis, wissenschaftsorientiertes Handeln und Kombination von Persönlichkeits- und Situationsorientierung sind in der Weiterbildung nur bedingt umgesetzt.
- Im Entwurf der Pflegekammer NRW fehlen gezielte Transferbezüge zu den in der Ausbildung erworbenen Kompetenzen, z. B. aus dem psychiatrischen Pflichteinsatz oder dem Vertiefungseinsatz im Bereich Gerontopsychiatrie.
- Pflegewissenschaftliche und sozialwissenschaftliche Perspektiven (z. B. Lebenslagenforschung, Diversity im Alter, Genderperspektiven) sind nicht systematisch integriert, obwohl sie im Rahmenausbildungsplan als essenziell gelten.
Empfehlung: Einbindung kompetenzbasierter Elemente mit Rückbezug auf die generalistische Ausbildung; explizite Aufbereitung des Theorie-Praxis-Transfers auf höherem Niveau.
5. Multiprofessionalität und kommunale Netzwerke: Ja – aber nicht als Ersatz für fachliche Tiefe
Positiv hervorzuheben ist der Fokus auf multiprofessionelle Zusammenarbeit, kommunale Netzwerke und Fallsteuerung. Dennoch dürfen diese Aspekte nicht die medizinisch- pflegerische und psychologische Fachlichkeit ersetzen. Gerade im gerontopsychiatrischen Kontext reicht es nicht aus, psychosoziale Aspekte allgemein zu thematisieren – es bedarf einer fundierten Auseinandersetzung mit psychiatrischen Krankheitslehren, Diagnostik, medikamentöser und nicht-medikamentöser Therapie sowie Kriseninterventionen im geriatrischen Alltag.
Empfehlung: Erweiterung um psychiatriepflegerische Diagnostikkompetenzen, Deeskalationsstrategien, rechtliche Grundlagen im Betreuungsrecht, Umgang mit psychotischen Episoden, Complianceförderung etc.
6. Praxistransfer, Fachlichkeit und Vertiefung
In der Weiterbildung der Pflegekammer NRW liegt der Schwerpunkt stark auf der Pflegeorganisation (z. B. Fallsteuerung, Überleitung). Für eine fachlich tiefgehende Weiterbildung sind jedoch folgende Punkte notwendig:
- Evidenzbasierte Pflegekonzepte für geriatrische und gerontopsychiatrische Settings müssen explizit vermittelt werden (z. B. Validation, MAKS-Therapie, Milieutherapie, reminiscenzbasierte Verfahren).
- Die aktivierend-therapeutische Pflege wird nur allgemein angesprochen, aber nicht systematisch vermittelt oder vertieft, wie es im Zercur®-Curriculum vorgesehen ist.
- Praxistransfer und Lernortverknüpfung mit konkreten Fällen und Projekten bleiben weitgehend unkonkret.
Empfehlung: Ausbau von evidenzbasierten pflegerischen Handlungsstrategien, systematische Simulationen und Fallanalysen, verbindliche Praxisaufträge, die geriatrische/gerontopsychiatrische Versorgung vertiefen.
Fazit:
Die Fachgesellschaft FARA sieht im vorgelegten Entwurf der Pflegekammer NRW eine solide Basis mit guten Ansätzen. Gleichwohl ist die curriculare Differenzierung zwischen Geriatrie (SGB V) und Gerontopsychiatrie dringend erforderlich, um eine adäquate Qualifizierung für beide sehr unterschiedlichen Fachbereiche sicherzustellen. Zudem fehlt derzeit der konsequente Anschluss an die Kompetenzen der generalistischen Ausbildung sowie die Tiefenschärfe hinsichtlich evidenzbasierter pflegerischer und therapeutischer Verfahren.
Forderung: Überarbeitung des Curriculums mit Blick auf Fachlichkeit, Differenzierung, wissenschaftliche Fundierung und Anschlussfähigkeit an das Zercur®-Curriculum sowie den Rahmenausbildungsplan. Die Fachgesellschaft Aktivierend-rehabilitative Altenhilfe steht Ihnen gerne beratend zur Verfügung.
Hamburg den, 12.4.2025

Friedhilde Bartels
Vorsitzende Vorstand FARA e.V.
